Freidenkervereinigung Schweiz Sektion WinterthurFreidenkervereinigung Schweiz Sektion Winterthur

Statuten gültig ab 11. März 2024

STATUTEN
DER FREIDENKENDEN REGION WINTERTHUR
I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name, Sitz
1. Unter dem Namen FreidenkerInnen Region Winterthur besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit
Sitz in Winterthur, folgend der Verein genannt.
2. Der Verein ist eine Sektion der Freidenker-Vereinigung der Schweiz (FVS) mit Sitz in Bern und anerkennt
deren Statuten und Reglemente.

Art. 2 Zweck
1. Der Verein hat den Zweck, einen Mehrwert durch Engagement für eine weltoffene Gesellschaft zu leisten.
Er begegnet den Herausforderungen der Zeit mit einer klaren, wertebasierten Grundhaltung und entwickelt
daraus Aktivitäten.
2. Der Verein fördert das freie und kritische Denken und vertritt die Auffassung eines modernen Humanismus.
Er ist bestrebt, diese Werte in Staat und Gesellschaft zur Geltung zu bringen.
3. Der Verein setzt sich für eine aufgeklärte, wissenschaftsorientierte, weltoffene Gesellschaft ein, welche
Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und universale Menschenrechte achtet. Dogmen, Glaubenssätze,
unüberprüfbare Lehren und daraus resultierende Intoleranz lehnt er entschieden ab.
4. Der Verein tritt ein für die Trennung von Staat und Kirche. Der Staat hat die Rechtshoheit.
5. Der Verein nimmt proaktiv und aktiv Einfluss, wenn die wertebasierte Grundhaltung einer weltoffenen
Gesellschaft untergraben, bedroht oder beschädigt wird.
6. Der Verein bietet, entsprechend den vorhandenen Bedürfnissen, soziale und kulturelle Dienstleistungen,
insbesondere Alternativen zu den kirchlichen Diensten, an. Der Verein bietet bei Bedarf Dienstleistungen
auf dem Gebiet der Wohlsorge an.
7. Der Verein betreibt Aufklärung und Information. Er leistet als zivilgesellschaftliche Kraft kulturelle und
soziale Dienste, engagiert sich für den Austausch der Gesellschaft mit Forschenden und für eine
lebenswerte Umwelt.
8. Der Verein ist im Rahmen seines Zweckes und seiner finanziellen Mittel gemeinnützig tätig.

Art. 3 Politische Unabhängigkeit
1. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er kann sich am politischen Leben beteiligen, wenn dies der
Erreichung von Zielen gemäss Art. 2 dient.
II. Organisation

Art. 4 Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jede Person jederzeit nach Erreichen ihres 16. Altersjahrs werden.
2. Der Beitritt erfolgt schriftlich durch das offizielle Beitrittsformular der FVS oder durch das entsprechende
Online-Formular unter Anerkennung der Statuten.
3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.
4. Die Mitgliedschaft im Verein beinhaltet die Mitgliedschaft bei der FVS.
5. Der Verein unterscheidet zwischen
a) Einzelmitgliedern
b) Anschlussmitgliedern
Wo die Statuen die männliche Form verwenden, ist die weibliche Form mitgemeint. Seite: 2/4
c) Ehrenmitgliedern: Der Verein kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern erklären. Gegenüber der
FVS haben diese den Status von Freimitgliedern. Der Verein kann für besonders verdiente Mitglieder
der Delegiertenversammlung die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft der FVS beantragen.
d) Juristischen Personen.
7. Das Mitglied hat Anrecht auf:
a) die Zeitschrift “frei denken” der Freidenker-Vereinigung der Schweiz (FVS) (ausser Anschlussmitglied)
b) Mitgliederdienste und Rituale im Rahmen des verfügbaren Angebotes. Diese Dienste und Rituale
werden gemäss separaten Reglementen abgegolten, welche durch die Mitgliederversammlung
festgelegt werden.
8. Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen.
9. Mitglieder, die den Ruf der FVS schwer schädigen, den Vereinszielen und -grundlagen grob
zuwiderhandeln oder beharrlich gegen die Statuten oder statutengemässe Beschlüsse verstossen, können
ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Dem Ausgeschlossenen steht ein
Rekursrecht an die nächste ordentliche Generalversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach
Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten (Postadresse)
zuhanden der Generalversammlung zu richten.
10. Mitglieder, die ihren Mitgliederbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlen, werden vom Vorstand von
der Mitgliederliste gestrichen, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an die General-
versammlung zusteht. Ein Wiedereintritt wird grundsätzlich einem Neueintritt gleichgestellt.

Art. 5 Organe
1. Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) die Rechnungsrevisoren

Art. 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen (Präsident, Kassier, Aktuar) und weiteren, höchstens
vier Beisitzern. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
2. Der Präsident und die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von einem Jahr durch die
Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Präsident beruft die Vorstandssitzungen unter Angabe der Traktanden ein und führt den Vorstand.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er
fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Vorstandsmitglieder vor. Der Präsident stimmt mit; im Falle der Stimmengleichheit obliegt ihm der
Stichentscheid.
5. Vorstandsbeschlüsse können auch auf schriftlichem Weg per Post oder E-Mail erfolgen und sind im
Protokoll der nächsten Vorstandsitzung festzuhalten. Ein Beschluss auf dem Schriftweg bedarf der
absoluten Mehrheit der Stimmen im Vorstand. Die Annahme oder Ablehnung eines Antrages muss
spätestens fünf Arbeitstage nach Antragstellung beim Präsidenten oder dessen Stellvertreter eintreffen.
6 Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind,
insbesondere über:
a) die Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der Mitgliederversammlung
b) die Vertretung der Vereinigung gegenüber Dritten
c) die Einberufung der Mitgliederversammlung. Die Einladung hat mindestens drei Wochen vor der
Versammlung mit der Traktandenliste zu erfolgen.
d) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern, unter Vorbehalt des Rekursrechtes an die
Mitgliederversammlung
e) die Planung und Durchführung der Vereinstätigkeiten
f) die Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche durch den Vorstand bestellt, werden

Art. 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Sektion. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat
in den ersten vier Monaten jedes Kalenderjahres zu erfolgen.
2. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemässer Einladung (gem. Art. 6, Abs. 10c) in jedem Fall
beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet, sofern die Versammlung nicht einen besonderen
Tagespräsidenten bestellt.
Wo die Statuen die männliche Form verwenden, ist die weibliche Form mitgemeint. Seite: 3/4
4. Anträge von Mitgliedern sind bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung an den Präsidenten zu
richten.
5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stellvertretungen für andere Mitglieder sind nicht zulässig.
6. Wo nichts anderes geregelt ist, bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr. Der Präsident
stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident mit Stichentscheid.
7. Der Mitgliederversammlung obliegen die folgenden Geschäfte:
a) Abnahme des Protokolls der vergangenen Mitgliederversammlung.
b) Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
c) Abnahme des Kassenberichtes des Kassiers sowie des Berichtes der Revisoren.
d) Déchargeerteilung an den Vorstand.
e) Wahl des Präsidenten, des Kassiers, des Aktuars, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisoren.
f) Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung und für den grossen Vorstand der FVS
g) Festlegung der Mitgliederbeiträge
h) Abschliessender Entscheid über Rekurse zu Ausschlussverfahren (Einfügung MV 2024).
i) Behandlung und Beschluss von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder.
k) Behandlung und Beschluss von Anträgen an die Delegiertenversammlung der FVS.
l) Errichtung und Änderung dieser Statuten sowie Erlass und Änderung von Reglementen, jeweils mittels
einer Zweidrittelsmehrheit
n) Auflösung des Vereins mittels einer Zweidrittelsmehrheit aller Mitglieder.
8. 1/5 der Mitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen,
welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.

Art. 8 Revisoren
1. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Revisoren. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Revisoren prüfen die Rechnung und erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht und
stellen Antrag auf Genehmigung der Jahresrechnung an die Mitgliederversammlung.

Art. 9 Grundsatz ehrenamtliche Tätigkeit
1. Funktionäre des Vereins arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.
2. Für grössere bzw. spezielle Leistungen kann vom Vorstand ein Entgelt festgelegt werden.
3. Spesen werden vom Verein übernommen.
III. Mittel

Art. 10 Mitgliederbeitrag
1. Der Mitgliederbeitrag für Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung für das folgende Vereinsjahr
festgelegt und besteht aus zwei Teilen:
a) dem Beitrag an die Zentralkasse und das Abonnement des FVS-Organs. Seine Höhe und Zusammen-
setzung werden von der FVS-Delegiertenversammlung bestimmt
b) dem Beitrag an die Sektion. Höhe und Zusammensetzung werden von der Mitgliederversammlung
bestimmt
2. Bei Eintritt während des laufenden Jahres wird der Rechnungsbetrag pro rata (vierteljährlich) erhoben.
3. Austretende Mitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.
4. Mitglieder, welche das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Beitragspflicht befreit.
Dasselbe gilt für Ehrenmitglieder.
5. In Härtefällen kann der Vorstand eine Reduzierung für einzelne Mitglieder bestimmen. Der Beitrag an die
FVS wird durch den Verein übernommen.
6. Der Zentralbeitrag ist nach den Statuten der FVS geschuldet und wird von der Sektionskasse
übernommen.

Art. 11 Weitere Mittelbeschaffung
1. Der Verein kann durch private und öffentliche Beiträge durch Zuwendungen jeder Art, sowie durch
Dienstleistungen und Veranstaltungen weitere Mittel beschaffen.

Art. 12 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.
Wo die Statuen die männliche Form verwenden, ist die weibliche Form mitgemeint. Seite: 4/4

Art. 13 Haftung
1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.
2. Eine Haftung des einzelnen Mitgliedes über den festgesetzten Mitgliederbeitrag hinaus, ist
ausgeschlossen.
3. Rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident und ein Mitglied des Vorstandes kollektiv. Für den
Geldverkehr sind der Kassier und der Präsident einzeln zeichnungsberechtigt.

Art. 14 Vermögen
1. Jeder persönliche Anspruch von Mitgliedern auf das Vermögen des Vereins ist ausgeschlossen.
2. Bei Auflösung der Sektion sind sämtliche Vermögenswerte dem Zentralvorstand zur treuhänderischen
Verwaltung zu übergeben.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 15 Inkrafttreten

 

1. Diese Statuten treten mit Verabschiedung an der Mitgliederversammlung vom 11. März 2024 in Kraft und ersetzen bisherige Sektions-Statuten und Sektions-Reglemente.

 

Winterthur, 11. März 2024

 

Alfred Jaros                      Armin Höfling
Präsident                           Aktuar